15. März 2022
Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung
von Rolf Freiermuth
Im Rahmen der Aktienrechtsrevision wurde auch Art. 293 a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes angepasst. Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wurde dabei von bisher vier auf neu acht Monate verdoppelt. Damit soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden, was gerade auch in Krisen von Bedeutung sein kann. Die Änderung ist vorzeitig ab dem 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.